STADT GERSFELD (RHÖN)

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINES KURBEITRAGES (KURTAXE) UND EINES

TOURISMUSBEITRAGES

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) in der zuletzt gültigen Fassung und der §§ 1, 2 und 13 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), in der zuletzt gültigen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Gersfeld (Rhön) am 21.07.2022 folgende Kur- und Tourismusbeitragssatzung beschlossen:

  • 1 Erhebung eines Kurbeitrages

(1) Der Stadtteil Gersfeld (Kernstadt) der Stadt Gersfeld (Rhön) trägt das staatliche Prädikat„Heilklimatischer Kurort“. Auf dieser Grundlage wird im Stadtteil Gersfeld (Kernstadt) ein Kurbeitrag, § 13 Abs. 1 KAG, nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Der Kurbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe und wird für die Schaffung,

Erweiteru ng, Unterhaltung und Vermarktung der zu Kur-, Erholungs- und sonstigen

Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen erhoben.

  • 2 Erhebung eines Tourismusbeitrages

(1) Die Stadtteile Altenfeld, Dalherda, Gichenbach, Hettenhausen, Maiersbach, Mosbach,Obernhausen, Rengersfeld, Rodenbach, Rommers, Sandberg und Schachen der Stadt Gersfeld (Rhön) sind als Tourismusort anerkannt und tragen das staatliche Prädikat„Tourismusort“. Auf dieser Grundlage wird in den Stadtteilen Altenfeld, Dalherda, Gichenbach, Hettenhausen, Maiersbach, Mosbach, Obernhausen, Rengersfeld, Rodenbach, Rommers, Sandberg und Schachen ein Tourismusbeitrag, § 13 Abs. 1 KAG, nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

(2) Der Tourismusbeitrag ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe und wird für die Schaffung, Erweiterung, Unterhaltung und Vermarktung der zu Kur-, Erholungs- und sonstigen Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen erhoben.

 

 

  • 3 Kur- und Tourismusbeitragspflichtiger Personenkreis

(1) Der Kurbeitrag oder der Tourismusbeitrag wird von allen ortsfremden Personen erhoben, denen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen des Kur- oder Tourismusortes in Anspruch zu nehmen oder an dessen Veranstaltungen teilzunehmen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird. Als Ortsfremder gilt auch, wer im Erhebungsgebiet nicht den Schwerpunkt seiner gesamten Lebensverhältnisse hat, gleichgültig, ob er hier Eigentümer oder Inhaber einer Wohnung ist.

(2) Die Kurbeitragspflicht oder die Tourismusbeitragspflicht beginnt am Tage des Eintreffens im Erhebungsgebiet und endet am Tage der Abreise. Der Tag des Eintreffens und der Tag der Abreise werden bei der Beitragsfestsetzung zusammen als ein Tag angerechnet.

(3) Die Kurbeitragspflicht oder Tourismusbeitragspflicht besteht im Kalenderjahr längstens für 21 Tage.

  • 4 Kurbeitragssätze

(1) Der Kurbeitrag beträgt ab der Vollendung des 14. Lebensjahres pro Person und Tag Euro 2,10.

(2) In den vorgenannten Beträgen ist die ermäßigte Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz enthalten.

  • 5 Tourismusbeitragssätze

(1) Der Tourismusbeitrag beträgt ab der Vollendung des 14. Lebensjahres pro Person und Tag Euro 2,10.

(2) In den vorgenannten Beträgen ist die ermäßigte Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz enthalten.

  • 6 Ermäßigung der Beitragspflicht

Für Personen, die sich zur örtlichen Ausübung ihres Berufes oder zu beruflichen Ausbildungszwecken, oder zu Tagungen oder beruflicher Fortbildung im Erhebungsgebiet aufhalten, beträgt der Kur- oder der Tourismusbeitrag EURO 0,50 pro Person und Tag.

  • 7 Befreiung von der Beitragspflicht

(1) Von der Entrichtung eines Kurbeitrages oder eines Tourismusbeitrages sind befreit:

  1. a) Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres;
  2. b) Familienbesucher der Einwohner der in §§ 1 und 2 genannten Stadtteile, sofern sich

diese in deren Wohnung unentgeltlich und nicht überwiegend zu Erholungs- und Kurzwecken aufhalten;

  1. c) Besucher von Jugendherbergen mit Ausnahme Erwachsener, die unter keinen anderen Befreiungstatbestand fallen;
  2. d) Schwerbehinderte, die laut amtlichem Schwerbehindertenausweis auf eine Begleitperson angewiesen sind, einschließlich der Begleitperson;
  3. e) Die Fünfte und jede weitere Person eines Familienhausstandes. Zum Familienhausstand gehören die Ehegatten und die unselbständigen leiblichen oder adoptierten Kinder, die wirtschaftlich von den Eltern abhängig sind;
  4. f) Zweitwohnungsinhaber, die nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Gersfeld (Rhön) zweitwohnungssteuerpflichtig sind;
  5. g) Ortsfremde Personen, die sich in der Stadt Gersfeld/Rhön nicht länger als 1 Tag aufhalten. Der Tag der Anreise und der Tag der Abreise gelten zusammen als 1 Tag.

(2) In den Fällen unbilliger Härte kann der Kurbeitrag oder der Tourismusbeitrag auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden. Der Antrag ist an den Magistrat der Stadt Gersfeld

(Rhön) zu richten. Der Magistrat kann die Befugnis zur Entscheidung über Ermäßigungsoder Befreiungsanträge grundsätzlich oder im Einzelfall auf Mitarbeiterinnen oder

Mitarbeiter der Verwaltung übertragen.

  • 8 Kur- / Gästekarte

(1) Über den gezahlten Kurbeitrag oder Tourismusbeitrag wird dem Gast vom Vermieter, nach den Vorgaben der Stadt Gersfeld (Rhön), eine Bescheinigung, eine Kur- oder Gästekarte, ausgestellt und ausgehändigt.

(2) In besonderen Fällen (Gesellschaftsreisen von Reiseunternehmen, Kuraufenthalte  u.a.und anderen Sonderfällen) oder auf besondere Vereinbarung kann die Kur- oderGästekarte von der Stadtverwaltung ausgestellt werden.

(3) Die Kur- oder Gästekarte berechtigt zum Besuch der allgemeinen Kureinrichtungen, der Kuranlagen sowie von Kurkonzerten und sonstigen Veranstaltungen, soweit hierfür keine besonderen Eintrittsgelder erhoben werden. Die Kurkarten- oder Gästekarteninhaber sind berechtigt, bei Besuch der städtischen Veranstaltungen und Einrichtungen die ggf. vorgesehenen Eintrittspreisermäßigungen in Anspruch zu nehmen.

(4) Die Kur- oder Gästekarte wird auf den Namen des oder der Beitragspflichtigen ausgestellt und ist nicht übertragbar. Sie ist bei der Benutzung von Kureinrichtungen und bei dem Besuch von Veranstaltungen den Kontrollorganen unaufgefordert vorzuzeigen.

  • 9 Pflichten der Vermieter

(1) Die Vermieter erhalten eine Abschrift dieser Kur- und Tourismusbeitragssatzung, die sie ihren Gästen durch Aushang an einer geeigneten Stelle zur Kenntnis zu bringen haben.

(2) Der Kurbeitrag oder der Tourismusbeitrag ist von den Vermietern monatlich

unaufgefordert mit der Stadt Gersfeld (Rhön) unter Nutzung eines, von der Stadt Gersfeld (Rhön) vorgegebenen, Meldeweges abzurechnen. Hierfür ist ein, von der Stadt Gersfeld (Rhön) vorgegebenes, digitales Meldesystem zu nutzen.

 

  • 10 Aufzeichnungs- und Meldepflicht

(1) Jeder gewerbliche Wohnungsvermieter, die Inhaber von Fach- und Sonderkrankenhäusern, Kliniken, Sanatorien, Kurheimen und ähnlichen Einrichtungen sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen (Wohnungsgeber), sind verpflichtet, jeden Ortsfremden zum Zwecke der Festsetzung und Entrichtung des Kurbeitrages oder des Tourismusbeitrages an- und abzumelden. Die Meldungen haben grundsätzlich unter Verwendung des, von der Stadt Gersfeld (Rhön)vorgegebenen, digitalen Meldesystems zu erfolgen, § 9 Abs. 2.

Die Meldung muss enthalten:

1.) Den Tag der Ankunft und der (voraussichtlichen) Abreise;

2.) den Familiennamen;

3.) den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen);

4.) den Tag der Geburt;

5.) die Anschrift;

6.) das Herkunftsland;

7.) bei ausländischen Gästen die Seriennummer des Passes oder Passersatzdokuments

8.) Bei mitreisenden Familienangehörigen: Den Vor- und Zunahmen, Geburtstag und ggf. eine abweichende Anschrift des Ehegatten oder der Ehegattin und / oder die Anzahl der minderjährigen Kinder (unter 14 Jahre und ab 14 Jahre).

(2) Ist der Wohnungsgeber selbst Ortsfremder im Sinne des § 3 Abs. 1, so hat er die Meldung auch für sich und seine Angehörigen zu bewirken.

(3) Die Meldungen müssen spätestens bis zum 15. des Folgemonats der Übernachtung bei der Stadt Gersfeld (Rhön), Tourist-Information, eingehen. Auf Verlangen ist dem Magistrat oder dessen Beauftragten Einsicht in das elektronische Meldeprogramm desjeweiligen Wohnungsgebers durch diesen zu gewähren. Die Meldedaten sind mindestens für den Zeitraum eines Jahres nach der Eintragung zu sichern.

(4) Geht eine Meldung nicht rechtzeitig ein, hat die Stadt Gersfeld (Rhön) das Recht die Höhe der Kur- oder Tourismusbeiträge zu schätzen, auf dieser Grundlage zu bescheiden und mit dem Vermieter abzurechnen.

(5) Der Magistrat und die hierfür von ihm Beauftragten sind berechtigt, die Belegung der Häuser und Wohnungen und die Übereinstimmung der tatsächlichen Belegung mit den übermittelten Meldungen zu überprüfen.

  • 11 Zuwiderhandlungen

(1) In § 5 KAG – Abgabenhinterziehung ist geregelt:

Wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen

  1. einer Gemeinde oder einem Landkreis über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angabenmacht,
  2. eine Gemeinde oder einen Landkreis pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. § 370 Abs. 4 sowie §§ 371 und 376 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend. Der Versuch ist strafbar. Für das Strafverfahren gelten § 385 Abs. 1 und die §§ 391, 393, 395 bis 398 und 407 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.

(2) In § 5a KAG – Bußgeldvorschriften ist geregelt:

Ordnungswidrig handelt, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen eine der in § 5 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung gelten entsprechend.

Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder
  2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von kommunalen Abgaben zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet

werden.

Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung entsprechend. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706), ist der Gemeindevorstand der Gemeinde oder der Kreisausschuss des Landkreises, zu deren Nachteil die Ordnungswidrigkeit begangen worden ist.

  • 12 Inkrafttreten

(1) Diese Kur- und Tourismusbeitragssatzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Kurbeitragssatzung vom 10.12.1998 einschließlich ihren Nachträgen (zuletzt sechster Nachtrag vom 01.09.2020) außer Kraft.

Gersfeld (Rhön), den 22.07.2022

Der Magistrat der Stadt

Gersfeld (Rhön)

Dr. Korell, Bürgermeister